Fischerei-Verein "Alte Aare Lyss"
STATUTEN
Die Statuten sind aus Gründen des Sprachgebrauchs sowie der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form für Titel, Ämter und Bezeichnungen abgefasst. Sie erstrecken sich gleichwohl auf beide Geschlechter.
I. Name und Sitz
Art.1
Unter dem Namen "Fischerei-Verein Alte Aare Lyss" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Der Sitz des Vereins ist in Lyss.
II. Zweck
Art.2
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller mit der Fischerei zusammenhängenden Interessen, die Förderung des qualitativen und quantitativen Gewässerschutzes sowie die Zusammenarbeit mit kantonalen Fachstellen und gleichgesinnten Organisationen.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitgliederkategorien:
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktive
- Jungfischer (bis 16jährig)
- Ehrenmitglieder
Art. 4
Eintritt
Mitglieder im Verein können alle Personen werden, die die vorliegenden Statuten anerkennen. Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein und die Fischerei im allgemeinen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Art. 5
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet.
Art. 6
Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Vereinszwecken und interessen oder der Fischerei allgemein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung offen.
Ausgeschlossene wie auch austretende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder, ausser Jungfischer, haben im Sinne der bestehenden Gesetze das Stimm- und Wahlrecht. Sie sind berechtigt, zuhanden der Hauptversammlung Anträge zu stellen. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Vereinsanlässen bzw. Veranstaltungen des FVAA berechtigt.
Art. 8
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu fördern und zu wahren. Sie haben die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich die fälligen Beiträge pünktlich zu entrichten.
IV. Finanzierung / Haftung
Art. 9
Finanzierung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden
- Erlös aus Veranstaltungen
- Erlös aus Gewässerbewirtschaftung
- Sonstige Einnahmen
Art. 10
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Mitgliederbeitrag darf pro Mitglied und Jahr den Betrag von Fr. 100.- (einhundert) nicht übersteigen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Vereinsbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten (Anhang I).
V. Organisation
Art. 11
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Feb. und endet am 31. Jan.
Art. 12
Organe
Vereinsorgane sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) allfällige Kommissionen
d) Die Revisoren
a) Die Hauptversammlung
Art. 13
Ordentliche Hauptversammlung
Die Ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten.
Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung der Protokolle
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Beschlussfassung über Vereinsbeiträge
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Statutenänderungen
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl eines Ersatzrevisors (Reserve)
- Behandlung von Anträgen
Art. 14
Einberufung der Hauptversammlung
Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung, unter Angaben der Traktanden, durch den Vorstand schriftlich eingeladen.
Art. 15
Anträge
Anträge müssen bis spätestens 31. Dez. des laufenden Jahres schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Art. 16
Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und wahlberechtigt sind Aktiv- und Ehrenmitglieder
Art. 17
Erforderliches Mehr
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das relative Mehr.
Art. 18
Gang der Verhandlung
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einer andern vom Vorstand bestimmten Person geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte dürfen erst an einer folgenden Hauptversammlung zur
Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften, fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
Art. 19
Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine Ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird. Dem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
b) Der Vorstand
Art. 20
Mitgliederzahl / Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus min. 3 Personen. Er wird für die Dauer von 4 Jahren durch die Hauptversammlung gewählt. Nach Ablauf einer Amtsdauer sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich, ausser der Wahl des Präsidenten selbst. Demissionen von Vorstandsmitgliedern haben bis spätestens 31. Dez. des laufenden Jahres schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.
Art. 21
Aufgaben
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zustehen. Er erstellt die Jahresberichte, Jahresrechnung und Budget. Er verwaltet die Vereinskasse. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse. Er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sichert. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Pflichtenheft geregelt, das durch den Vorstand bei Bedarf überarbeitet wird. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten.
Art. 22
Rechtsverbindliche Unterschrift
Bei rechtsverbindlichen und anderen wichtigen Geschäften unterzeichnet der Präsident oder der Vizepräsident und ein weiteres Vorstandsmitglied. Für die Postkontos hat der Kassier Einzelunterschrift.
Art. 23
Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 24
Finanzielle Kompetenz des Vorstandes
Der Vorstand verfügt ausserhalb des Budgets über eine Finanzkompetenz von Fr. 1000.- für einmalige Ausgaben so wie jährliche Ausgaben von max. Fr. 3000.-
Art. 25
Stellvertretung
Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet.
Art. 26
Verantwortung
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung und das ihm anvertraute Gut verantwortlich.
c) Die Kommissionen
Art. 27
Die Hauptversammlung und der Vorstand
bestellen die notwendigen Kommissionen und umschreiben deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder Kommission muss
mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.
d) Die Revisoren
Art. 28
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 2 Mitgliedern und 1 Ersatzmitglied. Für die Rechnungsrevisoren besteht eine Amtszeitbeschränkung von 2 Jahren. Nach einem Jahr Unterbruch kann die gleiche Person wieder gewählt werden. Die Hauptversammlung wählt einen Ersatzrevisor (Stellvertreter). Dieser rückt im nächsten Jahr zum Rechnungsrevisor vor, und ersetzt den am längsten im Amt stehenden Rechnungsrevisor. Den Revisoren obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der Ordentlichen Hauptversammlung Bericht.
VI. Auflösung des Vereins
Art. 29
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Eine Auflösung des Vereins kann nur von einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins, beschliesst die auflösende Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es darf dieses nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt und nicht den Vereinszwecken entfremdet werden.
Art. 30
Schlussbestimmungen
Diese Vereinsstatuten wurden an der Hauptversammlung vom 16. Februar 2007 in Lyss genehmigt, und treten mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft.
Fischerei-Verein "Alte Aare Lyss"
Anhang I
Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten.
Jahresbeiträge für Mitglieder des FVAAL
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus den Verbandsabgaben und dem Vereinsbeitrag. Änderungen bei den Verbandsabgaben werden angekündigt, und automatisch an die Mitglieder weiterverrechnet. Der Vereinsbeitrag wird von der HV festgelegt.
Die Hauptversammlung vom 16. Februar 2007 hat die Beitragspflicht wie folgt festgelegt:
Aktivmitglieder bezahlen die Verbandsabgaben und den Vereinsbeitrag.
Aktivmitglieder sind bis zum vollendeten 20. Altersjahr von den Verbandsabgaben und dem Vereinsbeitrag befreit.
Jungfischer sind von Verbandsabgaben und vom Vereinsbeitrag befreit.
Ehren- und Vorstandsmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit. Sie bezahlen die Verbandsabgaben auf freiwilliger Basis.
Der Vereinsbeitrag behält seine Gültigkeit, bis die Hauptversammlung neue Ansätze festlegt.